Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hier finden Sie die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wärme aus dem Netz des Wärmeversorgungsunternehmens (WVU) zur Ansicht und zum Download.
Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wärme aus dem Netz des Wärmeversorgungsunternehmens (WVU)
Jänner 2016
1. Gegenstand der „Allgemeinen Bedingungen“
1.1 Gegenstand dieser Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wärme aus dem Netz des Wärmeversorgungsunternehmens (kurz „Allgemeine Bedingungen“ genannt) ist der Anschluss des Objekts des Kunden an das Wärmeverteilnetz des WVU sowie dessen Versorgung mit Fern- und Nahwärme (nachfolgend immer „Fernwärme“ genannt). Ist das vertragsgegenständliche Objekt bereits an das Wärmeverteilnetz angeschlossen, finden die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere Punkt 2., keine Anwendung.
1.2 Die Versorgung mit Wärme und gegebenenfalls der Anschluss an das Wärmeverteilnetz erfolgt
a) zu den Bedingungen des abzuschließenden Wärmelieferungs-vertrages samt dessen Anhängen in Verbindung mit einem allfälligen objektspezifischen Angebot
b) auf Grundlage der gegenständlichen „Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wärme“ sowie
c) gemäß den „Technischen Richtlinien des WVU“ (im Folgenden kurz „Technische Richtlinien“ genannt),
wobei diese Vertragsbestandteile in der angeführten Reihenfolge gelten.
2. Anschluss an die Wärmeversorgung
2.1 Die Versorgung mit Wärme des WVU setzt das Vorhandensein folgender Teile der heizungstechnischen Anlage voraus (siehe Anhang 1, schematische Darstellung):
a) Hausanschlussleitung: Dabei handelt es sich um den Leitungsabschnitt zwischen dem Wärmeverteilnetz des WVU und der Hausstation.
b) Hausstation: Die Hausstation dient zur (direkten oder indirekten) Übertragung der Wärme an die Hausanlage.
c) Anschlussanlage: Die Hausanschlussleitung gem. lit. a) und die Hausstation gemäß lit. b) bilden zusammen die Anschlussanlage.
d) Hausanlage: Die Hausanlage besteht aus den hinter der Hausstation liegenden Steig- und Verteilleitungen des Objekts (Zentralheizungs-anlage).
2.2 Je nach Lage des Objekts und den technischen Gegebenheiten erfolgt die Wärmeversorgung entweder aus dem Primär- oder aus einem Sekundärnetz, wobei die Wahl der Anschlussart dem WVU obliegt.
2.3 Der Leistungsumfang des WVU für die Herstellung des Anschlusses, die Höhe eines allfällig zu entrichtenden Anschluss- bzw. Baukostenbeitrages sowie die vom Kunden zu errichtenden Anlagenteile sind dem Wärmelieferungsvertrag zu entnehmen. Zur Errichtung dieser Anlagenteile dürfen nur hiezu befugte Unternehmen herangezogen werden.
2.4 Um eine vertragsgemäße Wärmeversorgung gewährleisten zu können, bedarf die technische Ausgestaltung der Kundenanlage (vgl. Punkt 4.) der rechtzeitigen Abstimmung mit dem WVU. Das WVU übernimmt weder durch die Freigabe der Anlagenplanung bzw. durch die Vornahme oder Unterlassung einer Überprüfung der Anlage, noch durch den Anschluss an das Wärmeverteilnetz und die Wärme-versorgung eine Haftung für die Kundenanlage.
2.5 Der Termin für die erste Inbetriebnahme der Anschluss- und der Hausanlage ist durch den Kunden bzw. seinen Beauftragten rechtzeitig mit dem WVU abzustimmen und erfolgt im Beisein von Vertretern beider Vertragspartner. Im Zuge dieser Erstinbetriebnahme wird der Zählerstand des bzw. der Wärmezähler protokolliert und dem Kunden eine Durchschrift des Protokolls ausgehändigt. Der Inbetriebnahmezeitpunkt entspricht dem Verrechnungsbeginn, wobei ein jährlicher Grundpreis im ersten Verrechnungsjahr anteilig zur Verrechnung gelangt.
2.6 Ist der Kunde zugleich Eigentümer der im Wärmelieferungsvertrag genannten Liegenschaft(en) bzw. Grundstücke, so ist er verpflichtet, die Zu- und Fortleitung des Wärmeträgers sowohl über diese Grundstücke als auch in den darauf befindlichen Gebäuden sowie das Anbringen und Verlegen von Leitungen, Leitungsträgern und Zubehör für Zwecke der Wärmeversorgung Dritter zu einer im Wärmeliefervertag angeführten Vergütung zu dulden, dem WVU die entsprechenden Dienstbarkeiten einzuräumen und die Eigentumsrechte des WVU an diesen Einrichtungen anzuerkennen.
2.7 Ist der Kunde nicht zugleich Liegenschaftseigentümer, so hat er vor Abschluss des Wärmelieferungsvertrages die schriftliche Zustimmung des Eigentümers zur vertragsgegenständlichen Grundstücks- und Gebäudenutzung einzuholen. Wenn dem WVU vom Kunden dargelegt
wurde, dass der Liegenschaftseigentümer die erforderliche Zustimmung abgeben wird, diese letztendlich jedoch nicht erteilt wird, so haftet der Kunde dem WVU gegenüber für alle dem WVU entstehenden Nachteile.
3. Verantwortungsbereich des WVU
3.1 Jedenfalls im Eigentum und Verantwortungsbereich des WVU steht die Hausanschlussleitung bis zur Grundstücksgrenze des versorgten Objekts sowie die Messeinrichtungen. Allfällig zusätzliche im Eigentum des WVU stehende Anlagenteile sind dem Wärmelieferungsvertrag zu entnehmen.
3.2 Die im Eigentum des WVU stehenden Anlagenteile werden von und auf Kosten des WVU gewartet, instand gehalten und gegebenenfalls erneuert.
4. Verantwortungsbereich des Kunden („Kundenanlage“)
4.1 Alle Anlagenteile, die laut Wärmelieferungsvertrag nicht im Eigentum des WVU stehen, zählen zum Verantwortungsbereich des Kunden. Sie sind vom Kunden nach den einschlägigen Vorschriften zu betreiben, instand zu halten und gegebenenfalls zu erneuern. Die Anlage des Kunden wird in der Folge als „Kundenanlage“ bezeichnet.
4.2 Eine wiederholte Überschreitung der im Einzelvertrag vereinbarten maximalen Rücklauftemperatur berechtigt das WVU nach vorheriger Verständigung zu einer Unterbrechung der Wärmeversorgung.
4.3 Der Kunde gewährt mit Ausweis versehenen Mitarbeitern des WVU während der Geschäftszeit bzw. nach vorheriger Verständigung im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu den betreffenden Anlagenteilen. In Notfällen bzw. bei Gefahr in Verzug ist Zutritt tunlichst auch ohne Vorankündigung zu gewähren.
4.4. Bauliche Veränderungen sowie sonstige Maßnahmen (z.B. Baumpflanzung, Einfriedung), welche die Wärmeversorgungsleitungen bzw. –einrichtungen oder deren Zugänglichkeit beeinträchtigen könnten, bedürfen der rechtzeitigen Abstimmung mit dem WVU.
4.5 Schäden bzw. Störungen an der Kundenanlage sind vom Kunden auf eigene Kosten durch ein qualifiziertes Fachunternehmen beheben zu lassen. Bei direkter Versorgung aus einem Sekundärnetz ist das WVU bei Austritt von Heizungswasser unverzüglich zu verständigen. Im Fall der Nichtbeseitigung sicherheitsrelevanter Mängel binnen angemes-sener Frist und trotz diesbezüglicher Aufforderung sowie bei Gefahr in Verzug behält sich das WVU die Unterbrechung der Wärmelieferung vor.
5. Art und Umfang der Versorgung, Haftung
5.1 Das WVU ist verpflichtet, für das vertragsgegenständliche Objekt Wärme gemäß den näheren Spezifikationen laut Wärmelieferungsvertrag zu liefern.
5.2 Der Kunde hat keinen Rechtsanspruch auf eine Erhöhung der vertraglich vereinbarten Anschlussleistung.
5.3 Unbeschadet besonderer gesetzlicher Rücktrittsrechte für Verbraucher im Sinne des KSchG ruht die Verpflichtung zur Bereitstellung von Wärme, soweit und solange das WVU durch höhere Gewalt oder andere Umstände, die mit zumutbaren Mitteln nicht abgewendet werden können, an der Erzeugung oder Lieferung von Wärme ganz oder teilweise gehindert ist.
5.4 Das WVU ist berechtigt, die Wärmelieferung wegen betriebsnot-wendiger Arbeiten zu unterbrechen.
5.5 In den Fällen der Punkte 5.3 und 5.4 ist das WVU verpflichtet, das jeweilige Hindernis bzw. den Unterbrechungsgrund ehest möglich zu beseitigen.
5.6 Für Vermögensschäden, die der Kunde durch schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten des WVU oder Personen, für die das WVU einzustehen hat, erleidet, haftet das WVU nur im Falle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Eine Haftung für Vermögensschäden bei leichter Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Ebenso ist eine Haftung für Schäden ausgeschlossen, die aus einer Unterbrechung der Wärmeversorgung von weniger als 12 Stunden entstehen.
6. Verbrauchsmessung
6.1 Die gelieferte Wärmemenge wird durch geeichte Messeinrichtungen festgestellt. Das WVU behält sich die Festlegung von Art, Anzahl und Größe sowie einen etwaigen Austausch der Messeinrichtungen vor. Der Aufstellungsort der Messeinrichtungen wird in Abhängigkeit der technischen und baulichen Gegebenheiten vom WVU festgelegt und ist vom Kunden frei zugänglich zu halten.
6.2 Die Messeinrichtungen werden vom WVU zur Verfügung gestellt und verbleiben im Eigentum des WVU. Sie werden durch das WVU überprüft, abgelesen, geeicht und bei Bedarf getauscht.
6.3 Der Kunde hat das Recht, schriftlich beim WVU eine Überprüfung der Messeinrichtungen durch eine akkreditierte Prüfstelle zu verlangen. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der zulässigen Toleranzgrenze, werden die Prüfkosten vom WVU getragen, sonst vom Kunden.
6.4 Das WVU ist im Anlassfall (etwa zur Überprüfung technischer Werte) berechtigt, in der Kundenanlage Messeinrichtungen aufzustellen.
6.5 Von Störungen oder Beschädigungen der Messeinrichtungen hat der Kunde das WVU unverzüglich zu informieren. Die Kosten der Schadensbehebung werden vom WVU getragen, sofern die Ursache nicht vom Kunden zu vertreten ist.
6.6 Bei Ausfall oder Fehlfunktion der Messeinrichtungen ist das WVU berechtigt bzw. verpflichtet, eine Verbrauchskorrektur vorzunehmen. Diese Korrektur wird gemäß den einschlägigen Normen auf Basis eines ordnungsgemäß gemessenen Verbrauches eines vorangegangenen Zeitraums (bzw. in Ermangelung eines solchen auf Basis des Wärmeverbrauchs vergleichbarer Objekte) unter Berücksichtigung der Gradtagszahl erstellt.
6.7 Wird Wärme vor Anbringung oder unter Umgehung der Messeinrichtungen entnommen, wird die Messgenauigkeit der Zähler absichtlich beeinträchtigt oder wird die Verbrauchsfeststellung trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung nicht ermöglicht, ist das WVU – unbeschadet einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung – berechtigt, den Wärmeverbrauch nach dem Höchstmaß der möglichen Entnahme, gegebenenfalls auf Basis des Wärmeverbrauchs eines vollen Verrechnungsjahres, zu berechnen.
7. Wärmepreis und Verrechung
7.1 Die Ableseergebnisse der Messeinrichtungen gemäß Punkt 6. bilden die Grundlage für die Verrechnung der gelieferten Wärme an den Kunden.
7.2 Der Wärmepreis samt einer allfälligen Wertsicherung, der Verrechnungszeitraum sowie nähere Details der Verrechnung (Akontierung, Zahlungsziel, Verzugszinsen, etc.) sind dem Wärmelieferungsvertrag zu entnehmen.
7.3 Begründete Einwendungen gegen Rechnungen des WVU sind schriftlich binnen 4 Wochen ab Rechnungseingang an das WVU zu übermitteln. Im Anwendungsbereich des Heizkostenabrechnungsgesetzes beträgt die Frist für die Erhebung von Einwendungen 6 Monate ab Rechnungslegung. Sofern der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des KSchG ist, wird die Fälligkeit der Forderung durch die Erhebung von Einwendungen nicht berührt.
7.4 Das WVU behält sich eine Änderung der Verrechnungsart und -zeiträume sowie des Verrechnungsjahres vor.
7.5 Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des WVU mit allfälligen Forderungen des Kunden ist in jedem Fall ausgeschlossen, ausgenommen es handelt sich im Anwendungsbereich des KSchG um rechtskräftig festgestellte, anerkannte Gegenforderungen oder die Aufrechnung erfolgt im Falle der Zahlungsunfähigkeit des WVU.
8. Unterbrechung der Wärmeversorgung
8.1 Das WVU ist – über die in den Punkten 4.2, 4.5 und 5.4 geregelten Fälle hinaus – berechtigt, die Wärmelieferung im Fall wiederholter und / oder schwerwiegender Vertragsverletzungen einzustellen, insbesondere wenn der Kunde
a) fällige Rechnungen trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung nicht bezahlt;
b) Wärme bzw. Wasser aus dem Versorgungsnetz des WVU vertrags-widrig entnimmt, ableitet oder verwendet;
c) mit der Wärmelieferung zusammenhängende Einrichtungen ohne erforderliche schriftliche Zustimmung des WVU verändert bzw. dem WVU gehörende Einrichtungen beschädigt, entfernt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt, wozu auch Mess- sowie allfällige Absperreinrichtungen zählen;
d) mit Ausweis versehenen Beauftragten des WVU den Zutritt zur Kundenanlage gemäß Punkt 4.3 verweigert.
8.2 Wird über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet ist das WVU berechtigt, beim zuständigen Insolvenzgericht die Setzung einer Frist zur Erklärung des Insolvenzverwalters über die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen und die Wärmelieferung von dessen Erklärung abhängig zu machen. Das WVU ist berechtigt die Wärmelieferung bis zur Bestellung einer entsprechenden Sicherheits-leistungen zu unterbrechen. Das Recht zur Unterbrechung gilt auch für den Fall, dass der Insolvenzantrag mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen wird.
8.3 Eine gemäß Punkt 8.1 unterbrochene Wärmelieferung wird erst nach Beseitigung des Unterbrechungsgrundes, nach Erstattung sämtlicher dem WVU entstandener Kosten sowie nach Bezahlung allfällig offener Forderungen aus Wärmelieferung wieder aufgenommen. Die Wiederherstellung der Wärmeversorgung erfolgt ausschließlich durch Mitarbeiter des WVU.
8.4 Das WVU ist berechtigt, aus triftigen Gründen (z.B. wiederholter Zahlungsverzug, drohende Zahlungsunfähigkeit) eine angemessene Vorauszahlung als Voraussetzung für die Aufnahme bzw. Wiederaufnahme der Wärmeversorgung zu verlangen.
9. Vertragsdauer und Vertragsbeendigung
9.1 Der Wärmelieferungsvertrag tritt mit Unterfertigung durch beide Vertragspartner in Kraft und wird grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
9.2 Eine allfällige Mindestvertragslaufzeit ist ebenso wie die Kündigungsfristen und –termine dem Wärmelieferungsvertrag zu entnehmen.
9.3 Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen durch eine Vertragspartei ist die jeweils andere Vertragspartei berechtigt, unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche den Wärmelieferungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
10. Sonstige Bestimmungen
10.1 Ist im Wärmelieferungsvertrag gemäß Punkt 9.2, erster Fall, eine Mindestvertragslaufzeit vorgesehen, so ist der Kunde bei Änderungen im Besitz oder Eigentum der Liegenschaft im Rahmen seiner faktischen und rechtlichen Möglichkeiten verpflichtet, diesen Vertrag samt allen Rechten und Pflichten auf seinen Rechtsnachfolger zu überbinden, widrigenfalls der Kunde für alle dem WVU entstehenden Schäden oder Nachteile haftet.
10.2 Das WVU ist berechtigt, qualifizierte Dritte als Erfüllungsgehilfen mit der Durchführung einzelner Verpflichtungen aus diesem Vertrag (z.B. Ablesung der Messeinrichtungen) zu beauftragen.
10.3 Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, wovon nur schriftlich abgegangen werden kann. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
10.4 Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), finden die im „Beiblatt KSchG“ (Anhang 2) angeführten Bestimmungen vorrangig Anwendung.
10.5 Als Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird das für die Handelsgerichtsbarkeit und den Sitz des WVU zuständigem Gericht vereinbart.
Zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wärme aus dem Netz des Wärmeversorgungsunternehmends (WVU) sind zwei Anhänge verfügbar: